Zulassung

Im Kanton Graubünden als Arzt oder Ärztin praktizieren

Damit Ärztinnen und Ärzte im Kanton Graubünden praktizieren und zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen können, brauchen sie eine kantonale Berufsausübungsbewilligung BAB und eine Bewilligung zulasten OKP sowie eine Zahlstellenregisternummer ZSR-Nr.

Die Berufsausübungsbewilligung wird durch das Gesundheitsamt Graubünden ausgestellt.

Weitere Informationen finden sich unter folgendem Link:

Gesundheitsamt –> Übersicht Zulassung Berufsausübungsbewilligung im Kanton Graubünden

Die Bewilligung zulasten OKP wird auch vom Gesundheitsamt ausgestellt.

Gesundheitsamt -> Gesuchsformular Zulassung OKP für Ärzte

Zahlstellenregisternummer ZSR

Im Auftrag der schweizerischen Krankenversicherer erteilt die SASIS AG Zahlstellenregisternummern. Dazu müssen Ärztinnen und Ärzte neben der kantonalen Berufsausübungsbewilligung noch weitere Dokumente einreichen.

Informationen zur ZSR-Nummer finden sich unter folgendem Link:

sasis ag –> Beantragung ZSR-Nummer

Neue Regelung ab 1. Januar 2022 für Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)

Am 1.Januar 2022 ist das revidierte Zulassungsrecht zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) in Kraft getreten (Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG). Das neue Zulassungsrecht betrifft sämtliche Leistungserbringer im ambulanten Bereich (Art. 35 Abs. 2 lit. a-g, m und n KVG). Als wesentliche Änderungen sieht das neue Zulassungsrecht die Erhöhung von Anforderungen an die Berufspraxis, ein formelles Zulassungsverfahren durch die Kantone, die Regelung der Zulassungsbeschränkungen von Ärztinnen und Ärzten sowie die Aufsicht durch die Kantone während der Dauer der Leistungserbringung vor.